Die GVW GmbH betreibt seit über 20 Jahren das Gasversorgungsnetz im Stadtgebiet Wunsiedel. Je nach Verbrauch erhalten Sie einen auf Sie zugeschnittenen Versorgungsvertrag.

Eine Übersicht aller Gasprodukte, bzw. Tarife der Gasversorgung Wunsiedel finden Sie hier.

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  • Information zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

    Der russisch-ukrainische Konflikt hat die Großhandelspreise für Energie in bis dato unbekannte Höhen steigen lassen. Im vergangenen Jahr lagen die Börsenpreise für Gas zeitweise rund zwölfmal so hoch wie noch Anfang 2021. Diese Kostensteigerungen im Einkauf der Energie schlagen sich leider auch in den Preisen für die Endverbraucher nieder.

    Um die Belastung der Haushalte und des Gewerbes zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 eine Gaspreisbremse beschlossen. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

    Die Gaspreisbremse funktioniert wie folgt: Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches der Abnahmestelle (in der Regel beruhend auf den Daten der Prognose zum Vorjahresverbrauch) wird der Gaspreis auf brutto 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) begrenzt (Referenzpreis). Der Staat übernimmt die Differenz zum mit dem Energieversorger tariflich vereinbarten Gaspreis.

    Für das Gas, das Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den jeweils vertraglich vereinbarten Tarifpreis.

    Was bedeutet das nun konkret für Sie?

    Die tatsächliche Höhe des Entlastungbetrages berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis von 12 Cent/kWh und Ihrem aktuellen Vertragspreis, multipliziert mit Ihrem Entlastungskontingent. Die Berücksichtigung erfolgt mit der Jahresabrechnung per 31.12.2023.

    Selbstverständlich berücksichtigen wir die Gaspreisbremse auch schon bei der Ermittlung der monatlichen Teilbeträge für 2023. Sollten Sie trotzdem noch Anpassungsbedarf sehen, kann der Abschlagsbetrag gerne unterjährig unter Angabe des Zählerstandes angepasst werden. Die Regelungen der Gaspreisbremse gelten bis zum Ende des Jahres 2023 und können von der Bundesregierung noch um weitere vier Monate bis 30.04.2024 verlängert werden. Nach Auslaufen der Gaspreisbremse gilt wieder für den gesamten Energieverbrauch der dann aktuelle Vertragspreis.

    Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf den Internetseiten www.sparenwasgeht.de, www.ganz-einfach-energiesparen.de oder www.dena.de.

  • Information zur Soforthilfe

    Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

    Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

    Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

    Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen [RLM-Kunden mit stündlicher Leistungsmessung]. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

    Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

    Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

    Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

  • Information zur Gasbeschaffungsumlage und Mehrwertsteuersenkung

    In dem Ihnen im August zugesandten Preisänderungsschreiben für die ab dem 01.10.2022 geltenden neuen Gaspreise wurde die Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,491 Cent/kWh netto als neuer Preisbestandteil aufgeführt und in der Preiskalkulation berücksichtigt. Da die Umlage nun seitens der Bundesregierung kurzfristig abgeschafft wurde, ist die Gasbeschaffungsumlage kein Preisbestandteil mehr. 

    In Ihrer Jahresrechnung für 2022 wird deshalb diese Umlage überhaupt nicht berücksichtigt, somit muss auch keine Rückerstattung erfolgen. Die beiden weiteren Umlagen (Gasspeicherumlage 0,059 Cent/kWh und Bilanzierungsumlage 0,57 Cent/kWh, jeweils netto) bleiben bestehen.

    Sollten mit der Preisänderung Ihre regelmäßigen Abschlagszahlungen erhöht und gezahlt worden sein, geht Ihnen kein Geld verloren. Sie profitieren von dem Wegfall der Gasbeschaffungsumlage und müssen nicht aktiv auf uns zugehen. Ein Herabsetzen der Abschlagshöhe für die beiden noch fällig werdenden Teilbeträge ist auf Wunsch möglich. Den Wegfall der Umlage werden wir entsprechend bei der Abrechnung Ihres Verbrauches in der Jahresabschlussrechnung per 31.12.2022 berücksichtigen. 

    In der bevorstehenden Jahresabschlussrechnung wird auch die temporär beschlossene Mehrwertsteuersenkung von 19 % auf 7 % ordnungsgemäß berücksichtigt und für das Jahr 2023 eine neue Abschlagshöhe aufgrund der künftigen Preisbasis ermittelt.

  • Grund- und Ersatzversorgung


    Wenn Ihre Frage rund um unsere Lieferkonditionen an dieser Stelle noch nicht beantwortet wurde, stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder schriftlich zur Verfügung.

    Sie erreichen uns unter den Rufnummern 09232 887-100 bzw. 09232 887-102 oder per E-Mail: verbrauchsabrechnungNO SPAM SPAN!@s-w-w.com

  • Formulare und Dokumente
  • Sondertarife